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Satzung

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Satzung des Verbandes

Verband Güteschutz Horizontalbohrungen e.V.
Drilling Contractors Association (DCA)
Association des Entrepreneurs de Forage Dirigé

Satzung

(Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 13.02.2019; Änderungen eingetragen am 24.01.2020 VR 1860 Amtsgericht Mönchengladbach)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Name des Vereins lautet „Verband Güteschutz Horizontalbohrungen e.V.“ („Horizontalbohrverband“).
  • Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist,

den technischen Standard von Horizontalbohrungen aufrechtzuerhalten, zu fördern und weiterzuentwickeln, insbesondere durch

  1. Anhalten der Mitglieder zur einheitlichen Verwendung der
    1. Technischen Richtlinien des DCA,
    2. Allgemein anerkannten Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen,
    3. Allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Ausführung von Bauleistungen.
  2. Mitarbeit an der Fortentwicklung dieser Bedingungen entsprechend den Anforderungen der Praxis und der Technik;
  3. Förderung der Aus- und Weiterbildung
  4. Erarbeitung und Empfehlung von spezifischen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Horizontalbohrungen;
  5. ständigen Erfahrungsaustausch in Wort, Bild und Schrift;
  6. Wissensvermittlung über die Horizontalbohrtechnik in der Öffentlichkeit;
  7. Förderung der Beziehungen der Mitglieder untereinander und nach außen;
  8. Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Umsetzung des Vereinszwecks.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder natürliche Personen, die gewerblich Horizontalbohrungen mit ihren eigenen Bohrgeräten herstellen. Dem Mitgliedsantrag auf ordentliche Mitgliedschaft sind neben den Angaben zur Summe aller Zugkräfte der eingesetzten HDD-Bohrgeräte mindestens zwei aktuelle Referenzschreiben von Auftraggebern, eine Liste der Projekte der letzten drei Jahre und aussagekräftige Angaben zum Qualitätsmanagementsystem beizulegen.

(2) Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern, jedoch selbst keine Horizontalbohrungen erstellen. Ein außerordentliches Mitglied, das nach seinem Vereinsbeitritt gewerblich Horizontalbohrungen durchführt, wird dadurch zum ordentlichen Mitglied. Dem Mitgliedsantrag auf außerordentliche Mitgliedschaft sind neben den Angaben zur Anzahl der Beschäftigten, eine Liste der Projekte der letzten drei Jahre und aussagekräftige Angaben zum Qualitätsmanagementsystem beizulegen.

Personen, die im Bereich der HDD-Industrie aktiv waren oder deren Mitgliedschaft aus anderem Grunde für den Verbandszweck geeignet erscheint (z.B. Vertreter aus Wissenschaft, Forschung oder Behörden), können als außerordentliches Mitglied (Persönliches Mitglied) aufgenommen werden. Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.

Institutionen oder Verbände, deren Mitgliedschaft für den Verbandszweck geeignet ist, können ebenfalls als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden. Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und können im Einzelfall vom Beitrag freigestellt werden.

(3) Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck oder die Wissenschaft auf dem Gebiet der Horizontalbohrtechnik erworben haben. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder sind sowohl vom Mitgliedsbeitrag als auch vom Teilnahmebeitrag an der Jahrestagung freigestellt. Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende jedes Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und an die noch ausstehenden Verbindlichkeiten bis zu deren Erfüllung gebunden.
  2. durch Ausschluss. Dieser ist zulässig:
    1. wenn ein Mitglied nach einer zweiten Aufforderung, in der auf die Folgen hingewiesen wird, rückständige Beiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Aufforderung zahlt;
    2. wenn ein Mitglied in anderen Fällen dem Zweck oder den Interessen des Vereins erheblich zuwiderhandelt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der mit Gründen versehene und vom Vorsitzenden zu unterschreibende Beschluss ist dem Betroffenen zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht diese Einberufung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder über die Bestätigung des Ausschlusses endgültig.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Über die erneute Aufnahme eines durch Ausschließung ausgeschiedenen Mitglieds hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Anwartschaften des Mitglieds auf Beteiligung am Vereinsvermögen oder Zahlungen aus demselben und auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins. Dagegen bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung der bis zur Beendigung der Mitgliedschaft aufgelaufenen Beitragsrückstände bestehen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Geld für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft erhoben. Die Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit, sowie die Erhebung von außerordentlichen Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, drei zweiten Vorsitzenden:

  • A: Beauftragter für Kleinbohrtechnik
  • B: Beauftragter für Großbohrtechnik
  • C: Beauftragter für Außerordentliche Mitglieder,

dem Schatzmeister und drei weiteren Vorständen (Beisitzern).

Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Beauftragter für Kleinbohrtechnik) und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins allein berechtigt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihrer Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und die Wahl angenommen haben. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet auch dann, wenn das Vorstandsmitglied aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitgliedsunternehmen ausscheidet.

(3) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden (Beauftragter für Kleinbohrtechnik) erfolgt durch die Mitgliederversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Ergibt die Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Ergibt die Abstimmung in zwei Wahlgängen Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden (Beauftragter für Kleinbohrtechnik) oder des Schatzmeisters wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden und/oder den 2. Vorsitzenden und/oder den Schatzmeister.

(5) Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich. Der Schatzmeister hat die Geldgeschäfte des Vereins zu führen.

(6) Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.

(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Auslagen.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und mit den erforderlichen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Er kann zur unmittelbaren Führung des Vereins einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben der Geschäftsführer werden in einer Geschäftsordnung und in allgemeinen Dienstanweisungen festgelegt.

§ 8 Die Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende (Beauftragter für Kleinbohrtechnik). Sollten beide Personen nicht anwesend sein, wird aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern ein Sitzungsleiter gewählt.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche und Außerordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Außerordentliche Mitglieder, die dem Status „Institutionen und Verbände“ zugehörig sind (vgl. hierzu §3 Mitgliedschaft, Abs. 2), Persönliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung oder Beschlussfassung schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Versammlung muss spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags stattfinden.

(4) Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen. Die Ladung erfolgt per E-Mail oder auf dem Postweg. Über den Ort der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.

(5) Der Vorstand muss jeden Antrag auf die Tagesordnung setzen, der von mindestens der Hälfte der Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich gestellt wird. Der Vorschlag ist den Mitgliedern mit einer Frist von spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Vorstand hat das Recht zu demselben Zeitpunkt eigene ergänzende Tagesordnungspunkte mitzuteilen.

(6) Die Reihenfolge der Tagesordnung ist von dem Vorsitzenden zu bestimmen; die Mitgliederversammlung kann eine andere Reihenfolge beschließen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden leitet der 2. Vorsitzende (Beauftragter für Kleinbohrtechnik) die Mitgliederversammlung. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Versammlung nur beraten und beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Versammlung Anwesenden damit einverstanden sind.

(10) Soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(11) Art und Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; wenn gegen seine Bestimmung Widerspruch erhoben wird, die Versammlung.
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel; die Mitgliederversammlung kann jedoch einstimmig offene Wahlen beschließen.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Anlegung und Verwendung des Vereinsvermögens;
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über seine Tätigkeit;
  4. Entgegennahme des Rechnungs- und Vermögensberichts des Vorstandes;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  7. Bestellung von 2 Rechnungsprüfern;
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  9. Genehmigung außergewöhnlich hoher Ausgaben; außergewöhnlich hohe Ausgaben sind gegeben, wenn die jeweilige Ausgabe einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € übersteigt;
  10. Aufnahme von Ehrenmitgliedern
  11. Entscheidung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds im Berufungsverfahren
  12. Wiederaufnahme von Mitgliedern, die mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen worden sind;
  13. Änderung der Satzung;
  14. Auflösung des Vereins.

§ 11 Rechnungsprüfung

Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist durch 2 Rechnungsprüfer der Rechnungsabschluss zu prüfen. Der Rechnungsabschluss kann mit den Belegen an den 3 letzten Tagen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Schatzmeister von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn in der Ladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung dieser Tagungsordnungspunkt enthalten war.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn hierüber in zwei getrennten, mit einem Mindestabstand von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlungen beschlossen wird. Der Auflösungsbeschluss muss in beiden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Beauftragter für Kleinbohrtechnik) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Sonstiges

(1) Maßgebliche Vereinssprache ist Deutsch. Dies gilt insbesondere für die Satzung, die Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstandes sowie die Protokolle über die Mitgliedsversammlungen.

(2) Ausgeschiedene Mitglieder sind verpflichtet, über die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft gewonnenen Erkenntnisse und Informationen über den Verein und seine Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren.

(3) Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein entscheidet anstelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht.

Einzelheiten werden durch die Schiedsgerichtsordnung des Vereins geregelt.

Diese Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung und wird zusammen mit dem Antrag auf Eintragung beim Registergericht eingereicht werden.